Möglichkeit der Förderung bei Sanierung durch die KfW

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Neue Kaminofenverordnung ab 2024

Das müssen Sie jetzt wissen

Der Umweltschutz ist ein bedeutsames Ziel: Daher müssen Sie darauf achten, wie Sie angesichts dessen mit alten Kaminöfen umgehen. Um der Umwelt wohlzutun, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen noch einmal deutlich erhöht. Doch was genau verändert sich durch die Kaminofenverordnung ab 2024 und für wen sind die jeweiligen verbundenen Inhalte von Bedeutung? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was sich konkret verändert.

Diese Anforderungen stecken in der BImSchV
Grundsätzlich widmet sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchV, dem Betrieb von Heizungen im häuslichen Bereich. Konkret umfasst sie hierbei Begrenzungen für erlaubte Schadstoffe und zugelassene Brennstoffe, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Entsprechend der BImSchV trifft es insbesondere die alten Kamine, die Sie als Inhaber nachrüsten müssen.

Ausnahmen von der letzten Stufe der Kaminofenverordnung sind möglich: hierauf gehen wir im Verlauf dieses Artikels noch genauer ein. Wird Ihr Kaminofen den gängigen Pflichten und Anforderungen nicht gerecht, müssen Sie Ihren Ofen aufrüsten oder andernfalls abschalten. Falls Sie sich fragen, welche Schadstoffe Ihr Kaminofen überhaupt ausstößt, lohnt sich ein Blick in die Prüfstands-Messbescheinigung. Diese beinhaltet alle relevanten Daten.

Jahrelange Weiterentwicklung der Novelle
Im Jahr 2010 wurde das Gesetz noch einmal gründlich erweitert – der Umfang an Schadstoffen wurde zusätzlich begrenzt. Die Novelle bezieht sich hierbei primär auf neue Zentral- und Einzelraumheizungen, wobei die neuen Grenzwerte in zwei Stufen aktiv wurden. So ergab sich aus der Veränderung der Verordnung die folgende Anforderung für die Nutzung:

Maximal 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
Maximal 0,04 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
Minimaler Wirkungsgrad in Höhe von 73 Prozent
Sie haben kürzlich erst einen neuen Kaminofen gekauft und sorgen sich, dass Sie diesen sofort nachrüsten müssen? Seien Sie beruhigt. Alle Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen die strengeren Vorgaben ohnehin. Daher endet die Umrüstungspflicht in dem Jahr, in dem die neue BImSchV in Kraft tritt.

Diese Anforderungen müssen Sie ab 2024 beachten
Ein Blick auf die festgelegten Zeitfenster für erforderliche Umrüstungen zeigt, dass mit Ende des Jahres 2024 die letzte Stufe abgeschlossen sein muss. Während Kaminöfen von vor 1975 bereits bis Ende 2014 umgerüstet oder außer Betrieb genommen wurden, folgten Schritt für Schritt weitere Geräte. Anhand der Kaminofenverordnung wurden alle zwischen 1975 und 1984 neu hergestellten Geräte bis Ende 2017 umgestellt. Die dritte Stufe der Umstellung erfolgte Ende 2020.

In dieser Etappe waren die Geräte fällig, die zwischen 1985 und 1994 hergestellt wurden. Wichtig sind hierbei die zuvor genannten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub sowie der minimale Wirkungsgrad. Der letzte Schritt für alle Geräte von 1995 bis 2010 erfolgt bis zum Ende des Jahres 2024. Sollten Sie ein derartiges Gerät besitzen, ist der Blick auf die Leistungsdaten notwendig.

Grenzwertüberschreitung: abschalten oder nachrüsten?
Kann Ihr Kaminofen die genannten Grenzwerte nicht einhalten, müssen Sie ihn bis zum Ende der Frist außer Betrieb nehmen. Daher lohnt es sich in jedem Fall, auf einen neuen, modernen Kaminofen umzusteigen. Wer sich jedoch nicht von seinem Kaminofen trennen kann und möchte, für den kann ein passiver Feinstaubfilter eine Alternative sein. Die Kaminöfen von Feuer-Fuchs müssen Sie nicht mit Feinstaubfilter nachrüsten.

Welche Kaminöfen sind von der neuen Verordnung betroffen?

Um den Umfang der Kaminofenverordnung besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Details der BImSchV. So zeigt sich, dass nicht alle Kaminöfen und Feuerungsanlagen von den Festlegungen betroffen sind. Ausnahmen gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW. In diesen Fällen müssen Sie sich um ein Kaminofen-Verbot keine Sorgen machen, sondern können die Geräte weiterhin im Haushalt verwenden.

Wenn Sie hingegen einen Kaminofen besitzen, der den Anforderungen der BImSchV nicht gerecht wird, müssen Sie dringend nachrüsten. Achtung: Erfüllen Sie die Vorgaben nach Ablauf der Frist nicht, müssen Sie mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Sollten Sie ohnehin auf der Suche nach einem neuen Kaminofen sein, haben Sie bis Ende 2024 Zeit. Dennoch sollten Sie sich rechtzeitig um eine Neuanschaffung bemühen, da es aufgrund der aktuellen Rohstofflage zu verlängerten Lieferzeiten kommen kann. Die neuen Geräte, die wir auch hier bei Feuer-Fuchs führen, sind auf dem neusten Stand der Technik und ermöglichen einen schadstoffarmen Betrieb. Nicht immer lohnt sich die Umrüstung der zuvor bestehenden Geräte, weshalb der Neukauf eines modernen Kaminofens sich als bessere Alternative erweist. So schützen Sie sich vor dem drohenden Kaminofen Verbot für Ihr Gerät und setzen auf eine innovative Technik. Werfen Sie gerne einen Blick auf unser Sortiment und lassen Sie sich beraten.
1. Dezember 2021 Feuer Fuchs Redaktion

Neues Recht zur Maklerprovision ab 2021

Sprechen Sie uns an für interessante vertragliche Modalitäten. Wir sind für Sie da!

Das sind die neuen Regeln:

  • Einseitige Beauftragung: Hat nur eine Partei den Makler beauftragt (Verkäufer), muss diese die Maklervergütung zahlen. So soll sie angehalten werden, in Verhandlungen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Maklerleistung und die vor diesem Hintergrund angemessene Höhe der Maklercourtage mit dem Makler zu treten.
  • Weitergabe der Maklerkosten: Der Verkäufer kann eine Weitergabe der Maklerkosten an den Käufer vereinbaren. Dann aber dürfen die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Der Auftraggeber des Maklers (Verkäufer) bleibt zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Zudem muss der Auftraggeber zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei (Käufer) deren Anteil verlangen kann. Erst wenn der Käufer einen Nachweis
    über die vom Verkäufer gezahlte Provision erhält, muss er seinen Teil begleichen. Eine vollständige Abwälzung der Maklerkosten ist nicht mehr möglich.
  • Teilung der Maklerkosten: Erhält der Makler einen Auftrag von beiden Parteien und wird er sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. 
  • Schriftform: Es gilt ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z.B. eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden. Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
  • Geltung: Die Neuregelung gilt nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen,nicht für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser, ganze Wohnblocks und Baugrundstücke. Erfasst sind auch Wohnungserbbaurechte, Dauerwohnrechte und Miteigentumsanteile an einem Grundstück in Verbindung mit der Nutzung von Wohnräumen sowie Erbbaurechte. Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.
  • Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt zum 23.12.2020 in Kraft. 

Neue Energiesparverordnung

Durch die neue Energieeinsparverordnung soll der Wärmeschutz beim Wohnungsbau transparenter werden. Seit dem 01.05.2014 muss für jedes Haus, jede ETW oder Mietwohnung ein gültiger Energieausweis vorhanden sein. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, Weiterlesen