Neues Recht zur Maklerprovision ab 2021

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Das sind die neuen Regeln:

  • Einseitige Beauftragung: Hat nur eine Partei den Makler beauftragt (Verkäufer), muss diese die Maklervergütung zahlen. So soll sie angehalten werden, in Verhandlungen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Maklerleistung und die vor diesem Hintergrund angemessene Höhe der Maklercourtage mit dem Makler zu treten.
  • Weitergabe der Maklerkosten: Der Verkäufer kann eine Weitergabe der Maklerkosten an den Käufer vereinbaren. Dann aber dürfen die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Der Auftraggeber des Maklers (Verkäufer) bleibt zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Zudem muss der Auftraggeber zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei (Käufer) deren Anteil verlangen kann. Erst wenn der Käufer einen Nachweis
    über die vom Verkäufer gezahlte Provision erhält, muss er seinen Teil begleichen. Eine vollständige Abwälzung der Maklerkosten ist nicht mehr möglich.
  • Teilung der Maklerkosten: Erhält der Makler einen Auftrag von beiden Parteien und wird er sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. 
  • Schriftform: Es gilt ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z.B. eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden. Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
  • Geltung: Die Neuregelung gilt nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen,nicht für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser, ganze Wohnblocks und Baugrundstücke. Erfasst sind auch Wohnungserbbaurechte, Dauerwohnrechte und Miteigentumsanteile an einem Grundstück in Verbindung mit der Nutzung von Wohnräumen sowie Erbbaurechte. Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.
  • Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt zum 23.12.2020 in Kraft.